img

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

(AGB VersMakler)

(im Folgenden „der Versicherungsmakler“)

Präambel

(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Interessen, insbesondere

unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versicherer), Versicherungsverträge zwischen dem

Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom

Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen

Versicherungsangelegenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des

Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.

(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen,

insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und

einem mit dem Versicherungskunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines

ordentlichen Unternehmers.

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden

und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.

(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis

zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden

Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

(3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes

vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.

§ 2

Die Pflichten des Versicherungsmaklers

(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene

Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der

Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den

Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und

daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten

eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.

(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen

Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls

bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die

Interessenwahrung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit

Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versicherungsunternehmen aufgrund

des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des

Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.

(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versicherungsmakler erfolgt bei

entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl

einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die

Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Schadensabwicklung, seine

Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des

Selbstbehalts als Beurteilungskriterien herangezogen werden.

§ 3

Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Erbringen der in § 2

beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt,

um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den

nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem

Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versicherungsmakler alle für die Ausführung der

Dienstleistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und

den Versicherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistungen des

Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risikobesichtigung durch

den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunternehmen nach vorheriger Verständigung und

Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der

Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbringung seiner Dienstleistungen gegenüber dem

Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.

(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler

unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr

noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des

Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen

kann.

(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzusehen ist, verpflichtet sich,

alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf

sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu

überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.

(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein

Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.

(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten

aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall

einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

§ 4

Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmakler zuletzt bekannt gegebene

Adresse.

(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch

unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten

verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine

Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige

Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.

§ 5

Urheberrechte

Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die

Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche

Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen

Zustimmung des Versicherungsmaklers.

§ 6

Haftung

Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu

Konsumenten:

Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden

nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für

entgangenen Gewinn gehaftet.

Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der

bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers beschränkt.

Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen innerhalb von sechs Monaten ab

Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.

§ 7

Verschwiegenheit,

(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der

Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu

halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.

Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen.

Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO,

Datenschutzgesetz) sowie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls einer

vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.

§ 8

Rücktrittsrechte des Versicherungskunden

(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner

Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder eines Standes auf einer Messe

von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum

Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 Tagen Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit

der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen dieses Vertrages zu

laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach

Zustandekommen des Vertrags.

(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rücktrittsfrist ist

gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

§ 9

Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder

undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich

(Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch

eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung

möglichst nahekommt.

(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden unterliegen

österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist –

mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die

Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine

allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Unbeschadet dessen ist für

Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche

Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.

Diese AGB sind ein unverbindliches Muster, das vom Versicherungsmakler zur Erstellung seiner

individuellen AGB verwendet und auf die Notwendigkeiten/Anforderungen im jeweiligen Unternehmen

angepasst werden kann. Das vorliegende Muster kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen,

weshalb der Fachverband auch keinerlei Haftung übernehmen kann.

Fassung: März 2018